Die Feuerwehrersatzabgabe

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Die Feuerwehrersatzabgabe

Mit ihren grossen Autos und den blauen Lichtern erkennt man Sie direkt auf den Strassen. Sie gehen dorthin, wo andere Hilfe brauchen und bekämpfen Brände und sonstige Katastrophen. Die Rede ist von der Feuerwehr. Aber auch die meisten Personen, welche nicht in der Feuerwehr sind, leisten einen Beitrag. Dies nicht als Dienstleistung, sondern in finanzieller Form. Dieser Beitrag wird als Feuerwehrersatzabgabe bezeichnet und wird zusammen mit der Steuerschuld bezahlt. Die Feuerwehrersatzabgabe müssen alle feuerwehrpflichtigen Personen entrichten, welche keinen Feuerwehrdienstleisten. Dies gilt in sämtlichen Kantonen ausser Zürich, Basel-Stadt, Tessin, Waadt und Genf.

 

Die Pflicht genau erklärt

In den meisten Gemeinden gibt es die sogenannte Feuerwehrpflicht. Das heisst, dass jeder Bürger in einem Feuerwehrstützpunkt oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr einen Dienst leisten muss, unabhängig des Geschlechts oder der Nationalität. In den meisten Fällen muss dieser Dienst im Alter von 20-50 Jahren geleistet werden.

 

Wird dieser Dienst nicht geleistet erhebt der Staat eine Feuerwehrersatzpflicht. Die Kantone resp. die Gemeinden erheben in der Steuerrechnung einen zusätzlichen Betrag als Ersatzabgabe. Gemäss der Feuerwehrstatistik 2022 der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) betrug die Zahl der Menschen, die einen Dienst geleistet haben, insgesamt 78‘400. Das sind weniger als 1% der Schweizer Bevölkerung. Die restliche Bevölkerung leistet Ihren Beitrag in finanzieller Form.

 

Der geschuldete Betrag

Der Betrag der geschuldeten Ersatzabgabe istvon Kanton zu Kanton unterschiedlich. Hierbei kann dies von CHF 20.- bis hinzu CHF 2000.- variieren. Die Abgabe kann ein Fixbetrag oder ein prozentualer Anteil am Lohn sein. Im Kanton Aargau zum Beispiel beträgt der Abzug 2 Promille des steuerbaren Einkommens, mindestens jedoch CHF 30 und höchstens CHF 300. Die Beträge können sich aber reduzieren, sobald ein Dienst geleistet wurde. War eine Person früher in der Feuerwehr tätig und ist nun seit einigen Jahren ausgetreten, so können ihm die geleisteten Dienstjahre angerechnet werden. Hierbei gilt: Je mehr Jahre man Dienst geleistet hat, desto mehr wird beim Betrag in Abzug gebracht. Die Kantone resp. die Gemeinden können allerdings wieder ihre eigenen Regelungen bestimmen.

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