Können Homeoffice-Mitarbeitende im Ausland eine auswärtige Steuerpflicht begründen?
Aufgrund der Grenzschliessungen sind viele ausländische Mitarbeitende von Schweizer Unternehmen, insbesondere aus Deutschland, Italien und Frankreich, gezwungen, aus dem Ausland zu arbeiten. Weil es Grenzgängern nicht möglich ist Schweizer Büros aufzusuchen, stellt sich die Frage, ob die internationalen Arbeitseinsätze eine Änderung der Besteuerungssituation oder sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Mitarbeitenden auslösen. Glücklicherweise kann diese Frage vorläufig mit «Nein» beantwortet werden.
Am 14. Mai 2020 haben Frankreich und die Schweiz eine Verständigungsvereinbarung getroffen, die besagt, dass die bestehenden Steuerabkommen während der Geltungsdauer der COVID-19-Ausnahmeregelgungen ihre Gültigkeit behalten. Demnach bleibt die Besteuerung von Grenzgängern zwischen Frankreich und der Schweiz trotz Corona und Homeoffice unverändert.
Ausserdem hat die OECD in einer Publikation erklärt, dass befristete Homeoffice-Tätigkeiten von Arbeitnehmenden grundsätzlich keine Veränderung der Besteuerungssituation hervorrufen und insbesondere keine ausländischen Betriebsstätten begründen sollen. Die Organisation weist aber auch auf unilaterales Recht anderer Staaten hin, welches unter Umständen anderer Regelungen (etwa geringere Anforderungen an die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte oder Verwaltung) vorsehen kann.