Gewinn- und Kapitalsteuer
Besteuerung Gewinn – Steuer auf dem Geschäftserfolg
Die Gewinnsteuer ist jene Steuer, die Unternehmen auf ihrem steuerbaren Reingewinn, d.h. der Differenz zwischen Kosten und Erlös zu bezahlen haben (Art. 57 DBG / Art. 24 Abs. 1 StHG).
Das StHG enthält keine Regelungen über den Umfang der Steuerpflicht. Die kantonalen Gesetzgeber können daher den Umfang der Steuerpflicht selbst bestimmen. Auch für die Gewinnsteuer gelten bestimmte Grundsätze: das Periodizitätsprinzip, der Grundsatz der Vollständigkeit und die Massgeblichkeit der Handelsbilanz.
Die handelsrechtliche Bilanz und Erfolgsrechnung dienen als Grundlage der Steuerberechnung und der Steuererklärung, werden allerdings von den zuständigen Steuerbehörden auf die Vereinbarkeit mit den steuerrechtlichen Vorschriften geprüft.
Diese können entsprechende Korrekturen vornehmen (Art. 58 DBG / Art. 24 Abs. 1 StHG). Denn während in der Handelsbilanz der Gewinn möglichst tief ausgewiesen werden soll, um die Gläubiger zu schützen, fordert die Steuerbehörde einen möglichst hohen Gewinnnachweis.
Besonders bei den steuerrechtlichen Abschreibungen, stillen Reserven, Rückstellungen, verdecktem Eigenkapital und dem Beiteiligungsabzug ist Vorsicht geboten.
Besteuerung Kapital – Die Vermögenssteuer für Unternehmen
Wie die Vermögenssteuer wird auch die Kapitalsteuer nur von den Kantonen erhoben, nachdem die Kapitalsteuer auf Bundesebene 1998 abgeschafft wurde. Die Kantone sind bei der Ausgestaltung der Kapitalsteuer an die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung sowie an die Vorschriften des StHG gebunden.
Dies führt zu teilweise drastischen kantonalen Unterschieden im Umfang der Besteuerung. Besteuert wird das Eigenkapital. Dieses ist deutlich schwerer zu bestimmen als das Reinvermögen bei natürlichen Personen, da sich das Eigenkapital aus verschiedenen Grössen wie dem Grundkapital, den Reserven und dem verdeckten Eigenkapital zusammensetzt. Auch die Bemessung der Kapitalsteuer erfolgt nach dem Stichtagsprinzip.
Was wenn ein Verlust erzielt wird?
Nicht immer wird in einem Geschäftsjahr ein Gewinn erwirtschaftet. Kann ein Unternehmen keinen Gewinn ausweisen, hat es auch keine Gewinnsteuer zu entrichten. Verluste können selbst in späteren Jahren noch in Abzug gebracht werden, wenn dies früher nicht möglich war.
Gemäss Art. 67 DBG bzw. Art. 25 Abs. 2 StHG können vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des Steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Diese Regelung zum Verlustvortrag ist vor allem für junge Unternehmen bzw. Startups interessant, die in den ersten Jahren noch keine Gewinne erwirtschaften.