Steuern Schweiz

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Steuern Schweiz

Steuern Schweiz – ein komplexes Thema. Das Schweizer Steuersystem basiert auf einem Drei-Säulen-Prinzip. Der Bund, jeder der 26 Kantone und rund 2200 Gemeinden sind befugt unterschiedliche Arten von Steuern zu erheben. Ein System, bei dem man schnell den Überblick verlieren kann. Wir helfen Ihnen, die Steuern in der Schweiz zu verstehen.

1. Steuersystem Schweiz

Das Steuersystem Schweiz ist historisch gewachsen und wiederspiegelt das föderalistische Gedankengut des Landes. Aus diesem Grund beruht das Schweizer Steuersystem auf einem Drei-Säulen-Prinzip.

Der Bund, jeder der 26 Kantone und rund 2200 Gemeinden haben die Kompetenz unterschiedliche Steuerarten zu erheben, wobei aber nicht auf jeder Ebene jede Steuer eingezogen werden kann. Beschränkt wird das Recht zur Steuererhebung durch die Schweizerische Bundesverfassung (BV).

Aus Art. 126 – 135 BV ergeben sich die Grundzüge der Schweizer Finanzordnung, das heisst die Vorgaben, wie die Steuern in der Schweiz erhoben werden dürfen.

Bund, Kantone und Gemeinden

Die BV gibt die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund einerseits und den Kantonen andererseits vor. Während der Bund nur diejenigen Steuern erheben darf, zu denen er durch die BV ermächtigt ist, steht den Kantonen die Ausgestaltung der Steuerstruktur grundsätzlich frei. Folglich dürfen die Kantone sämtliche Steuern erheben, die durch die BV nicht explizit verboten oder dem Bund vorbehalten sind. Hingegen dürfen die Gemeinden nur insoweit Steuern erheben, wie sie von den Kantonen dazu ermächtigt wurden. Unabhängig davon um welche Art der Steuer es sich handelt und auf welcher Stufe sie erhoben wird, müssen die Grundzüge der entsprechenden Steuer in einem Gesetz vorgesehen sein, welches dem Referendum unterstanden hat. Nur wenn das Volk darüber entscheiden konnte, ist die Legitimität der Steuererhebung gewährleistet. Mindestinhalt des Gesetzes ist der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und die Bemessungsgrundlage der Steuer.

Steuergesetze

Weiterführende Bestimmungen zum Steuerrecht ergeben sich insbesondere aus dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden (StHG).

2. Grundprinzipien der Steuerhoheit

Basis der Steuern in der Schweiz bzw. des Schweizer Steuersystem bilden die in der BV verankerten Grundprinzipien der Steuerhoheit. Diese beschränken die Möglichkeit der Gemeinwesen Steuern zu erheben. Die Gesetz- und Verordnungsgeber haben sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Steuern an verschiedene Prinzipien zu halten.

Beispiele für Grundprinzipien

Dazu gehören der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) der vorsieht, dass die Rechtsgleichheit verletzt ist, wenn eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung bei der Gesetzgebung oder der Anwendung der Gesetze erfolgt. Mit dem Willkürverbot aus Art. 9 BV soll zudem ein Minimum an Fairness der staatlichen Behörden im Umgang mit Personen garantiert werden.

Es verbietet das Erlassen von unsachlichen oder sinn- und zwecklosen Gesetzen sowie die offensichtlich willkürliche Anwendung des Rechts. Ausserdem darf durch die steuerlichen Vorschriften die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nicht beeinträchtigt werden. Den Kantonen ist es beispielsweise untersagt spezielle Gewerbesteuern einzuführen.

Weiter dürfen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), das Verbot und der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) und das Verbot der ungerechtfertigten Steuervergünstigungen (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht verletzt werden.

3. Grundsätze der Besteuerung

Der Gesetzgeber ist beim Erlass von Steuern an verschiedene Schranken gebunden. Aus den in Art. 127 BV enthaltenen Grundsätzen der Besteuerung ergibt sich der Mindeststandard, den die Gesetz- und Verordnungsgeber beachten müssen.

Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV muss die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst geregelt sein.

Besagte Mindestanforderungen sind in einem formellen Gesetz d.h. einem Gesetz, das dem Referendum unterstand, festzuhalten. Dieser Regelung dient der Rechtssicherheit, denn im Dickicht der Steuerverordnungen kann man leicht den Überblick verlieren.

In Art. 127 Abs. 2 BV sind die sogenannten Steuererhebungsprinzipien festgehalten. Dazu gehören die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie sollen den Steuerpflichtigen vor übermässigen staatlichen Eingriffen schützen.

Der namhafteste Ausfluss vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die progressive Ausgestaltung der Einkommenssteuer. Wer mehr verdient, muss prozentual mehr Steuern bezahlen. Das spiegelt sich auch in der Steuererklärung Schweiz wieder.

4. Wirrwarr Steuern Schweiz – Diese Steuerarten gibt es

Steuern werden nach ihrer Erhebungsstufe (Bund/Kanton/Gemeinde) und ihrem Zweck klassifiziert. Es können verschiedene Steuerarten unterschieden werden.

a. Direkte Steuern

Die erste Kategorie der Steuerarten sind die direkten Steuern. Weiter unterteilt werden diese in allgemeine Steuern und Spezialsteuern. Während natürliche Personen mit allgemeinen Steuern in Form der Einkommens- und Vermögenssteuer belastet werden, bezahlen juristische Personen die Gewinn- und Kapitalsteuer.

Auf Bundesebene wird lediglich die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erhoben. Hingegen fallen auf kantonaler und kommunaler Ebene sowohl die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer als auch die Vermögens- bzw. Kapitalsteuer an. Zudem werden verschiedene Spezialsteuern erhoben. Die Quellensteuer ebenso wie die Verrechnungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer sind nur einige Beispiele möglicher Spezialsteuern.

b. Indirekte Steuern

Als Verkehrssteuern wird die zweite Kategorie von Steuern in der Schweiz bezeichnet. Bei den Verkehrssteuern wird weiter zwischen den Rechtsverkehrs- und den Wirtschaftsverkehrssteuern unterschieden. Zu den Rechtsverkehrssteuern gehören etwa die Stempelabgaben auf Bundesebene oder die Handänderungssteuer.

Wirtschaftsverkehrssteuern gibt es nur auf Ebene des Bundes. Die bekannteste Wirtschaftsverkehrssteuer ist die Mehrwertsteuer, aber auch die Zölle oder Steuern auf alkoholischen Getränken fallen in diese Kategorie.

In einer dritten Kategorie werden die Besitzsteuern, die Aufwandsteuern und alle übrigen Steuern erfasst. Besitzsteuern, sind Steuern, die auf dem Besitz von bestimmten Gegenständen, wie Motorfahrzeugen oder Haustieren zu entrichten sind.

Als Aufwandsteuern sind die Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) sowie die Schwerverkehrsabgabe zu qualifizieren. Unter den übrigen Steuern wird etwa die Kopfsteuer oder die Kurtaxe erfasst.

5. Natürliche Personen – Wann muss man in der Schweiz Steuern bezahlen?

Natürliche Personen, also einzelne Menschen, müssen Steuern in der Schweiz entrichten. Sie haben im Rahmen der ordentlichen Besteuerung die Einkommens- und Vermögenssteuer zu bezahlen. Das gilt für alle natürlichen Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben und damit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit zur Schweiz steuerpflichtig sind.

Ein steuerrechtlich relevanter Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person die hierzulande eine Erwerbstätigkeit ausübt während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt oder wenn eine Person die keine Erwerbstätigkeit ausübt während mindestens 90 Tagen im Land verweilt (Art. 3 DBG / Art. 3 StHG). Im internationalen Vergleich ist dieses Zeiterfordernis sehr kurz.

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sind unter Umständen dennoch steuerpflichtig, insbesondere wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn sie als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Leistungen beziehen (Art. 5 DBG / Art. 4 Abs. 2 StHG).

Man spricht in diesem Fall von wirtschaftlicher Zugehörigkeit zur Schweiz. Während bei persönlicher Zugehörigkeit das gesamte Einkommen besteuert wird, müssen bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit nur auf Einkünften aus Schweizer Quellen Steuern bezahlt werden.

Für Ausländer ist es aber regelmässig schwer allgemeingültige Aussagen zu machen, da die Schweiz mit vielen Ländern und insbesondere allen Nachbarländern zusätzliche Verträge über die Besteuerung von Ausländern, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, hat.

Einkommens- und Vermögenssteuer

Besteuerung Einkommen – Auf welchem Einkommen muss man Steuern in der Schweiz bezahlen?

Die Einkommenssteuer ist als Gesamtreineinkommenssteuer ausgestaltet, ihr unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG / Art. 7 Abs. 1 StHG). Dazu zählen Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Einkünfte aus Vorsorge und eine Reihe übriger Einkünfte.

Klingt einfach, doch vielfach ist es schwierig zu entscheiden, ob eine bestimmte Einkunft versteuert werden muss oder nicht. Schwierigkeiten bereiten kann besonders die Abgrenzung zwischen steuerbarem Einkommen und steuerfreiem Kapitalgewinn.

Vom sich ergebenden Gesamteinkommen werden die Gewinnungskosten, das heisst die Kosten, die zur Erzielung der Einkünfte nötig waren, abgezogen. Ferner können eine Reihe von weiteren allgemeinen Abzügen gemacht werden. Zu den allgemeinen Abzügen zählen die Lebenshaltungskosten, namentlich Schuldzinsen, Beträge für Vorsorge und Versicherung, der Doppelverdienerabzug, Unterhaltsbeiträge bei Trennung oder Scheidung sowie Krankheits-, Unfalls und Invaliditätskosten.

Die zulässigen allgemeinen Abzüge werden im StHG abschliessend aufgezählt (Art. 33 & 33a DBG / Art. 9 Abs. 2 StHG). Vom sich ergebenden Reineinkommen können ferner Sozialabzüge, beispielsweise für den Kindesunterhalt, gemacht werden. Was bleibt ist das steuerbare Einkommen (Steuerobjekt), die tatsächliche Basis der Steuererhebung.

Besteuerung Vermögen – Sonderfall Steuern Schweiz

Als eines der wenigen Länder kennt die Schweiz noch die Vermögenssteuer. Zwar erhebt der Bund keine Vermögenssteuer, für die Kantone ist diese aber Pflicht. Besteuert wird das Reinvermögen. Dieses setzt sich aus dem beweglichen Vermögen wie Kontoguthaben oder Aktien und dem unbeweglichen Vermögen wie Immobilien zusammen.

Davon werden die nachgewiesenen Schulden in Abzug gebracht. Ferner gibt es einen Freibetrag, welcher jedoch jeder Kanton selbst festsetzen kann. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt nach dem Stichtagsprinzip, es wird also geschaut, wie viel das Reinvermögen jeweils am 31. Dezember wert ist.

Die Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegt dem Grundsatz der Familienbesteuerung. Es werden die steuerbaren Beträge der Ehegatten und aller minderjährigen Kinder zusammengezählt und auf Basis des sich ergebenden Werts der Steuersatz bestimmt.

Quellensteuer – Die Steuer für Grenzgänger

Ausländische Arbeitnehmer, die nicht ordentlich veranlagt werden, unterliegen der sogenannten Quellensteuer. Man spricht auch von der «Quellensteuern für Personen ohne Niederlassungsbewilligung».

Die Quellenbesteuerung wird angewendet, um sicherzustellen, dass die Steuerschuld bei den ausländischen Arbeitnehmern tatsächlich eingetrieben werden kann. Es wird zwischen ausländischen Arbeitnehmern mit und ohne steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz unterschieden.

Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz

Als ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Aufenthalt werden Personen verstanden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber weder über die Schweizer Staatsangehörigkeit noch eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Dies trifft etwa für einen deutschen Mitarbeiter zu, der während acht Monaten an einem Projekt in Zürich arbeitet.

Ausländische Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz

Der andere Fall in dem die Quellenbesteuerung Anwendung findet, sind ausländische Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz. Hauptsächlich fallen die Grenzgänger unter diese Definition. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeiter, Künstler oder Verwaltungsräte handelt. Sie alle unterliegen der Quellensteuer soweit entsprechende Abkommen mit anderen Staaten das Schweizer Besteuerungsrecht vorsehen.

Ausländische Arbeitnehmer werden «an der Quelle» besteuert, das heisst nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern der Arbeitgeber oder Veranstalter als Quelle des Einkommens muss die Steuer entrichten. Letzterer muss der Steuerverwaltung jeden Monat den entsprechenden Betrag abliefern. Besteuert werden die Bruttoeinkünfte.

Die Abzüge, die bei der ordentlichen Veranlagung möglich wären, werden pauschal berücksichtigt. Einige Änderungen werden am 01.01.2021 mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft treten.

Aufwandbesteuerung – Ausnahme im Steuersystem Schweiz

Eine weitere Form der gesonderten Besteuerung, neben der Quellenbesteuerung, ist die Aufwandbesteuerung (Art. 14 DBG / Art. 6 StHG). Diese, früher als Pauschalbesteuerung bekannte, Steuer bemisst sich nach dem Lebensaufwand des Steuerpflichtigen.

Wer kein Schweizer Bürgerrecht besitzt, keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht, aber erstmalig oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerpflichtig ist, kann die Besteuerung nach Aufwand verlangen.

6. Juristische Personen – Müssen Unternehmen Steuern in der Schweiz bezahlen?

Juristische Personen, namentlich Unternehmen, müssen die Gewinn- und Kapitalsteuer entrichten. Vereinfacht ausgedrückt entspricht die Gewinnsteuer der Einkommenssteuer der natürlichen Personen und die Kapitalsteuer der Vermögenssteuer.

Eine Steuerpflicht kann aus persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zur Schweiz resultieren. Persönliche Zugehörigkeit liegt vor, wenn sich der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung eines Unternehmens in der Schweiz befindet (Art 50 DBG / Art. 20 Abs. 1 StHG).

Ist keine persönliche Zugehörigkeit gegeben, kann die Steuerpflicht auch aufgrund einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit bestehen (Art. 51 DBG / Art. 21 StHG). Dies ist der Fall, wenn juristische Personen:

  • Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind;
  • in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten;
  • an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  • Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind;
  • in der Schweiz gelegene Liegenschaften vermitteln oder damit handeln.

Ergibt sich die Steuerpflicht aus einer persönlichen Zugehörigkeit, gilt die Steuerpflicht grundsätzlich für den weltweit erzielten Gewinn. Von dieser Regelung ausgenommen sind Gewinne aus Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken im Ausland.

Resultiert die Steuerpflicht hingegen aus einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit, so sind nur die Gewinne, die aus Schweizer Quelle stammen von der Steuerpflicht betroffen.

Gewinn- und Kapitalsteuer

Besteuerung Gewinn – Steuer auf dem Geschäftserfolg

Die Gewinnsteuer ist jene Steuer, die Unternehmen auf ihrem steuerbaren Reingewinn, d.h. der Differenz zwischen Kosten und Erlös zu bezahlen haben (Art. 57 DBG / Art. 24 Abs. 1 StHG).

Das StHG enthält keine Regelungen über den Umfang der Steuerpflicht. Die kantonalen Gesetzgeber können daher den Umfang der Steuerpflicht selbst bestimmen. Auch für die Gewinnsteuer gelten bestimmte Grundsätze: das Periodizitätsprinzip, der Grundsatz der Vollständigkeit und die Massgeblichkeit der Handelsbilanz.

Die handelsrechtliche Bilanz und Erfolgsrechnung dienen als Grundlage der Steuerberechnung und der Steuererklärung, werden allerdings von den zuständigen Steuerbehörden auf die Vereinbarkeit mit den steuerrechtlichen Vorschriften geprüft.

Diese können entsprechende Korrekturen vornehmen (Art. 58 DBG / Art. 24 Abs. 1 StHG). Denn während in der Handelsbilanz der Gewinn möglichst tief ausgewiesen werden soll, um die Gläubiger zu schützen, fordert die Steuerbehörde einen möglichst hohen Gewinnnachweis.

Besonders bei den steuerrechtlichen Abschreibungen, stillen Reserven, Rückstellungen, verdecktem Eigenkapital und dem Beiteiligungsabzug ist Vorsicht geboten.

Besteuerung Kapital – Die Vermögenssteuer für Unternehmen

Wie die Vermögenssteuer wird auch die Kapitalsteuer nur von den Kantonen erhoben, nachdem die Kapitalsteuer auf Bundesebene 1998 abgeschafft wurde. Die Kantone sind bei der Ausgestaltung der Kapitalsteuer an die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung sowie an die Vorschriften des StHG gebunden.

Dies führt zu teilweise drastischen kantonalen Unterschieden im Umfang der Besteuerung. Besteuert wird das Eigenkapital. Dieses ist deutlich schwerer zu bestimmen als das Reinvermögen bei natürlichen Personen, da sich das Eigenkapital aus verschiedenen Grössen wie dem Grundkapital, den Reserven und dem verdeckten Eigenkapital zusammensetzt. Auch die Bemessung der Kapitalsteuer erfolgt nach dem Stichtagsprinzip.

Was wenn ein Verlust erzielt wird?

Nicht immer wird in einem Geschäftsjahr ein Gewinn erwirtschaftet. Kann ein Unternehmen keinen Gewinn ausweisen, hat es auch keine Gewinnsteuer zu entrichten. Verluste können selbst in späteren Jahren noch in Abzug gebracht werden, wenn dies früher nicht möglich war.

Gemäss Art. 67 DBG bzw. Art. 25 Abs. 2 StHG können vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des Steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Diese Regelung zum Verlustvortrag ist vor allem für junge Unternehmen bzw. Startups interessant, die in den ersten Jahren noch keine Gewinne erwirtschaften.

7. Indirekte Steuern – Sammelsurium Steuern Schweiz

Wie eingangs angeführt, werden neben den direkten Steuern auch eine Reihe von indirekten Steuerarten erhoben. Auf Bundesebene sind die gebräuchlichsten indirekten Steuern insbesondere die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer sowie die Stempelabgaben. In den Kantonen wird unter anderem die Grundstückgewinnsteuer erhoben.

Bund

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die u.A. im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) geregelt ist. Es werden drei Formen der Mehrwertsteuer unterschieden. Auf im Inland erbrachten Leistungen der Produktion, des Handels und des Dienstleistungssektors wird die Inlandsteuer erhoben.

Die Steuer, welche auf den Import von Leistungen ausländischer Unternehmen durch Schweizer Empfänger entfällt, wird als Bezugssteuer bezeichnet. Die Einfuhrsteuer ist auf der Einfuhr von Gegenständen aus dem Ausland in die Schweiz zu entrichten.

Es werden drei verschiedene Mehrwertsteuersätze unterschieden. Für die meisten Leistungen gilt der Normalsatz von 7.7 Prozent. Neben dem Normalsatz gibt es den reduzierten Satz von 2.5 Prozent für eine Auswahl an Leistungen sowie den Sondersatz für Beherbergungsleistungen in der Höhe von 3.7 Prozent.

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird im Umfang von 35 Prozent auf dem Bruttobetrag bestimmter Einkommensbestandteile erhoben. Genauer gesagt unterliegen der Verrechnungssteuer Erträge aus beweglichem Vermögen, Gewinne aus Geldspielen und Lotterien sowie Versicherungsleistungen.

Die Verrechnungssteuer ist als Quellensteuer ausgestaltet, daher ist derjenige der den Einkommensbestandteil ausrichtet, Schuldner der Steuer. Bei Zinsen auf einem Konto muss etwa die Bank die Verrechnungssteuer an die Steuerverwaltung bezahlen. Die Verrechnungssteuer dient als Sicherungsleistung für den Staat.

Inländische Steuerpflichtige können die Verrechnungssteuer vollumfänglich von der eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern. Im Ausland wohnhafte Empfänger werden hingegen endgültig mit der Steuer belastet. Die gesetzlichen Regelungen zur Verrechnungssteuer sind im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) und den dazugehörigen Verordnungen zu finden.

Stempelabgaben

Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden. Grundlage der Besteuerung bilden die Beschaffung von Kapital sowie der Umsatz von Urkunden.

Die Stempelabgaben sind im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) geregelt. Der Bund erhebt Stempelabgaben auf der Ausgabe von inländischen Urkunden (Emissionsabgabe), dem Umsatz inländischer und ausländischer Urkunden (Umsatzabgabe) und auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung (Abgabe auf Versicherungsprämien).

Kanton und Gemeinden

Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Spezialeinkommenssteuer, die auf dem realisierten Wertzuwachs auf Grundstücken erhoben wird. Folglich fällt die Grundstückgewinnsteuer auf dem Gewinn aus der Veräusserung von Grundstücken an.

Dabei sind nicht nur Grundstücke im herkömmlichen Sinn von der Steuer erfasst, sondern Liegenschaften ebenso wie Stockwerkeigentum und Baurechte. Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.

Der Bund erhebt keine Steuer auf Grundstückgewinnen. Die Gesetzgebungshoheit obliegt daher den Kantonen. In den meisten Kantonen wird aber sowohl der Kanton selbst als auch die Gemeinden an den Erträgen beteiligt.

8. Steuereinnahmen des Bundes

Die mit dem Schweizer System erzielten Steuereinnahmen betrugen bei der Erstellung der letzten Finanzstatistik (2016) ca. 138 Mrd. Davon entfallen 63.9 Mrd. (46 Prozent) auf den Bund, 45.6 Mrd. (33 Prozent) auf die Kantone und 38.4 Mrd. (21 Prozent) auf die Gemeinden.

Auf Bundesebene stammt die Mehrheit der Erträge aus der direkten Bundessteuer (33 Prozent) und der Mehrwertsteuer (32 Prozent). Die Verrechnungssteuer hat einen Anteil von rund 10 Prozent, die Stempelabgaben machen 3 Prozent aus. In den Kantonen fällt die Zusammensetzung der Steuereinnahmen unterschiedlich aus.

Ein Grossteil der Mittel entstammt jedoch der Einkommens- und Vermögenssteuer. Zudem fällt der kantonale Finanzausgleich je nach Kanton stark ins Gewicht.

9. Steuerstrafrecht

Das Steuerrecht kennt auch verschiedene steuertechnische Straftatbestände. Neben der Verletzung von Verfahrenspflichten, sind besonders die Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug häufige Delikte.

Verletzung von Verfahrenspflichten

Eine Verletzung von Verfahrenspflichten liegt vor, wenn jemand seiner gesetzlichen Pflicht zur Ermittlung der geschuldeten Steuer trotz Mahnung nicht nachkommt (Art. 174 DBG).

Dies ist meist der Fall, wenn die Steuererklärung oder die benötigten Beilagen gar nicht eingereicht werden. In der Regel wird die Verletzung von Verfahrenspflichten mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. In schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern ist eine Busse bis zu 10‘000 Franken möglich.

Die Tat verjährt mit Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Steuerperiode, in der die Verletzung begangen wurde.

Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 ff. DBG).

Auch die Nichtvornahme oder nicht vollständige Vornahme des Quellensteuerabzugs oder das Erwirken eines unrechtmässigen Steuererlasses bzw. einer unrechtmässigen Steuerrückerstattung qualifiziert sich als Steuerhinterziehung. Die Steuerhinterziehung wird in der Regel mit einer Geldbusse in der Höhe der hinterzogenen Steuer bestraft.

Neben der hinterzogenen Steuer muss also zusätzlich eine Busse im selben Umfang bezahlt werden. Bei schwerem Verschulden kann die Busse auf bis das Dreifache der hinterzogenen Steuer erhöht werden.

Die versuchte Steuerhinterziehung verjährt nach Ablauf von sechs Jahren, die vollendete Steuerhinterziehung nach zehn Jahren.

Steuerbetrug

Werden zu Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder unwahre Urkunden verwendet, um die Steuerbehörde zu täuschen, liegt ein Steuerbetrug vor (Art. 186 ff. DBG).

Das ist der Fall, wenn der Steuerbehörde gefälschte Geschäftsbücher, Bilanzen Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise eingereicht werden. Der Steuerbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Geldstrafe oder Busse bestraft.

Eine zusätzliche Bestrafung wegen Steuerhinterziehung ist ebenfalls möglich. Die Verjährung tritt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Handlung begangen hat ein.

10. Fazit

Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind zur Erhebung von Steuern berechtigt. Während natürliche Personen die Einkommens- und Vermögenssteuer oder Quellensteuern entrichten, bezahlen Unternehmen eine Gewinn- und Kapitalsteuer. Zudem wird eine Vielzahl an indirekten Steuern erhoben.

Dazu gehören neben der Mehrwertsteuer auch die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und die Grundstückgewinnsteuer. Wer seiner Pflicht Steuern zu bezahlen nicht nachkommt, dem droht eine Busse, Geld- oder Gefängnisstrafe.

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