Bundesgericht war anderer Meinung
Das Ehepaar argumentierte, dass der Holdback keine Gegenleistung für die Arbeit des Ehemannes sei. Der Lohn sei nämlich weiterhin bezahlt worden. Ausserdem spreche die Auszahlung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst und gerade keine Arbeit geleistet werde, gegen die Qualifikation als Erwerbseinkommen.
Demnach würde die Zahlung von CHF CHF 854'003 nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Sie vermochten das Bundesgericht jedoch nicht zu überzeugen, welches die Frage gleich wie die Vorinstanzen beurteilte. Es betonte, dass alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer unterliegen. Insbesondere Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, wobei auch Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen von der Besteuerung erfasst werden.
Im vorliegenden Fall habe der Steuerpflichtige die Zahlung dafür erhalten, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst und keine Arbeit geleistet werde, was einer Abgangsentschädigung entspreche, welche ebenfalls als Einkunft gilt und der Einkommenssteuer unterliegt.